Mögliche Änderungen bei Grundstücksübertragungen nach §§ 5 und 6 GrEStG zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern

Das Grunderwerbsteuerrecht sieht in den §§ 5, 6 GrEStG wichtige Steuerbefreiungen für Grundstücksübergänge von, auf und zwischen Gesamthandsgemeinschaften vor. Die Vorschriften knüpfen an den Begriff des „Vermögen der Gesamthand“, der ab dem 1. Januar 2024 infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) aus dem Gesellschaftsrecht gestrichen wird. Für die Grunderwerbsteuer ergab sich hieraus die Frage nach dem weiteren Anwendungsbereich der §§ 5, 6 GrEStG.

Der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz sieht nunmehr vor, dass die §§ 5, 6 GrEStG ab dem 1. Januar 2024 „ins Leere“ laufen und die Steuerbefreiungen „keinen Anwendungsraum“ mehr haben sollen. Die Gesetzesbegründung zum Wachstumschancengesetz weist darauf hin, dass die Erörterungen zwischen Bund und Ländern, wie es mit den Steuerbefreiungen weiter gehen soll, noch nicht abgeschlossen sind. Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass Steuerbefreiungen nach §§ 5, 6 GrEStG ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr gewährt werden, solange der Gesetzgeber nicht noch einmal tätig wird. 

Es kann daher sinnvoll sein, geplante oder perspektivisch avisierte Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und Ihren Gesellschaftern noch im Jahr 2023 zu vollziehen.

Für weitere Überlegungen steht Ihnen unser Experte Florian Haberger gerne zur Seite.

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